Satzung des Fördervereins der Evangelischen Kindertageseinrichtung Abenteuerland
§ 1- Name und Sitz des
Vereins
Der Verein führt den Namen: Förderverein der
Evangelischen Kindertageseinrichtung Abenteuerland. Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld, VR 7590 eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein" (e. V.).
Sitz des Vereins ist Ascheberg-Herbern.
Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.08. bis zum 31.07. des
Folgejahres.
§2 -Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von
Bildung und Erziehung sowie Unterstützung der Arbeit in der Evangelischen
Kindertageseinrichtung Abenteuerland.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere dadurch, den Unterhalt und die Arbeit der Kindertageseinrichtung Abenteuerland
materiell und finanziell zu ergänzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
§3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. Angeschaffte Gegenstände gehen in das Eigentum
der Kindertageseinrichtung Abenteuerland über.
§4 — Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages erworben. Mit der Beitrittserklärung erkennt das
Mitglied die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet a) durch
schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, mit
vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (31.07.), b) durch
Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat c) durch Beschluss des Vorstandes, wenn mehr als ein
Jahresbeitrag als Rückstand offen steht und eine Zahlung trotz Mahnung nach
Ablauf eines Monats nicht erfolgt, d) mit dem Tod eines Mitgliedes.
§5 - Beiträge
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der
Verein aus a) Mitgliedsbeiträgen b) Geld- und Sachspenden c) sonstige Zuwendungen.
Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand auf Antrag
des Beirates oder in Absprache mit dem Beirat.
Die Rückzahlung von geleisteten
Beiträgen, Spenden und sonstigen Mitteln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind a) die
Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§7 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Beachtung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung hat die Aufgaben, 1. den Bericht des/der
Vorsitzenden und die Abrechnung des Kassierers/der Kassiererin über das vergangene Geschäftsjahr sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen, 2. den Vorstand zu
entlasten, 3. den Vorstand sowie zwei
Kassenprüfer/innen zu wählen, 4. den Jahresbeitrag der
Mitglieder festzulegen, 5. über Anträge des
Vorstandes oder einzelner anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
Die
Satzung und die Auflösung kann mit 2/3 Mehrheit der bei der Versammlung
anwesenden Mitglieder geändert werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei
ordnungsgemäßer Einberufung mit den
erschienenen Mitgliedern beschlussfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand hat eine außerordentliche
Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangen.
Über die
Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§8- Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassierer.
Zwei Vorstandsmitglieder übernehmen
gemeinschaftlich die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB gerichtlich
und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§9 -
Der Beirat
Zur Beratung in Sachfragen, insbesondere in
Fragen der Mittelverwendung, ist dem Vorstand ein Beirat zugeordnet.
Der Beirat besteht aus
dem jeweiligen Leiter/in der Kindertageseinrichtung Abenteuerland und dem zuständigen
Gemeindepfarrer/in der evangelischen Kirche der Kindertageseinrichtung.
§ 10 — Kassenprüfung
Die Kassenführung erfolgt
durch den Kassierer/ die Kassiererin des Vereins.
Nach Ende eines jeden Geschäftsjahres hat eine
Kassenprüfung durch die Kassenprüfer stattzufinden.
Die Wiederwahl zum Amt des Kassenprüfers ist zweimal
zulässig.
§
11-Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossenwerden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Evangelischen
Kindertageseinrichtung Abenteuerland zu. Diese wird das Geld ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für Kinder in der evangelischen Kindertageseinrichtung
Abenteuerland, Ascheberg-Herbern verwenden.
§ 12 - Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des
Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften
beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere
die folgenden Rechte: a) das Recht auf Auskunft
nach Artikel 15 DS-GVO b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16
DS-GVO c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO d) das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO e) das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 18 DS-GVO f) das Widerspruchsrecht
nach Artikel 21 DS-GVO g) das Recht auf Beschwerde
bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
Den Organen des
Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Stand 09.03.2020
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